IP-Recht / Gebrauchsmuster und Abzweigung
Ein Gebrauchsmuster kann technischen Schutz kurzfristig ergänzen. Seine Eintragung ist jedoch kein Nachweis dafür, dass das Schutzrecht einer rechtlichen Prüfung standhält.
Was geschützt werden kann
Gebrauchsmuster kommen insbesondere für technische Erzeugnisse und Vorrichtungen in Betracht. Verfahren sind vom deutschen Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit werden vor der Eintragung nicht materiell geprüft. Die maximale Schutzdauer beträgt zehn Jahre.
Eintragung mit belastbarer Grundlage
Wir prüfen die technische Offenbarung, formulieren Schutzansprüche und bewerten den recherchierten Stand der Technik. Eine zu breite Anspruchsfassung kann im Löschungsverfahren scheitern; eine zu enge Fassung kann wirtschaftlich wertlos sein. Entscheidend ist eine tragfähige Abgrenzung zu bekannten Lösungen.
Abzweigung und Verteidigung
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen lässt sich ein Gebrauchsmuster aus einer Patentanmeldung abzweigen. Damit können sich zusätzliche Handlungsoptionen ergeben. Vor einer Abmahnung ist der Rechtsbestand sorgfältig zu prüfen. Bei einem Angriff koordinieren wir Löschungsverfahren und Verletzungsverteidigung.
Praxisbeispiel
Ein Hersteller entdeckt kurz nach einer Produkteinführung eine technische Nachbildung. Eine bereits anhängige Patentanmeldung kann Anlass sein, eine Abzweigung zu prüfen. Ob ein Vorgehen sinnvoll ist, hängt vom Anspruchswortlaut, der angegriffenen Ausführung und dem Stand der Technik ab.
Für die erste Prüfung
Anmeldungsunterlagen, Prioritätsdaten, technische Vergleichsunterlagen und Muster oder Fotos des angegriffenen Produkts.
Beratung zu Ihrem Vorhaben
Wir klären Schutzgebiet, Handlungsbedarf und nächste Schritte anhand Ihrer Unterlagen. Kontakt aufnehmen.