Fachbeitrag · Stand: 8. November 2026

Seit 1. Juli 2026 gilt die zweite Reformstufe des EU-Designrechts. Was Unternehmen vor der nächsten Anmeldung prüfen sollten.

Was sich 2026 geändert hat

Der modernisierte EU-Designrechtsrahmen ist seit dem 1. Juli 2026 vollständig anwendbar. Die Reform betrifft nicht nur die Bezeichnung des Schutzrechts, sondern auch den rechtlichen und verfahrensbezogenen Rahmen. Für neue Projekte sollten Unternehmen deshalb mit den aktuellen EUIPO-Vorgaben arbeiten.

Was das für die Praxis bedeutet

Vor der nächsten Einreichung sollten Produktdarstellungen, Varianten und Offenbarungsplanung überprüft werden. Ein bisher verwendeter interner Anmeldeleitfaden sollte nicht ungeprüft fortgeschrieben werden. Die Frage, welche Gestaltung tatsächlich geschützt werden soll, bleibt dabei der Ausgangspunkt.

Beispiel aus der Produktentwicklung

Eine neue Benutzeroberfläche soll zusammen mit einem physischen Gerät eingeführt werden. Das Projektteam sollte vor Veröffentlichung klären, welche Gestaltungselemente in welcher Form angemeldet werden und wie die Darstellungen den Schutzgegenstand abgrenzen.

Nächster Schritt

Wir prüfen mit Ihnen die Anmeldestrategie und die erforderlichen Unterlagen. Mehr zum Designrecht.

Quelle: EUIPO: Designreform.

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