Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Hinweis der Patenterteilung im Patentblatt können Sie gegen das erteilte Patent Einspruch erheben.
Wie sind die Chancen für einen Einspruch?
Für den Erfolg eines Einspruchs ist folgendes entscheidend:
- Wahrung der dreimonatigen Einspruchsfrist
- Zahlung der Einspruchsgebühr
- schriftliche Einspruchsbegründung
- Einspruchsgründe (fehlende Patentfähigkeit, unzureichende Offenbarung, widerrechtliche Entnahme oder unzulässige Erweiterung).
Verfahrenstechnisch entscheidet über den Einspruch die Patentabteilung, also eine Kammer bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Diese Entscheidung kann mit einer Beschwerde zum Bundespatentgericht zur Überprüfung gebracht werden, sowie u. U. mit einer Rechtsbeschwerde anschließend zum Bundesgerichtshof.
Nichtigkeitsverfahren gegen ein erteiltes Patent ausserhalb der Einspruchsfrist
Nach Ablauf der dreimonatigen Frist kann ein Patent durch Nichtigkeitsklage gegen den formellen Patentinhaber zum Bundespatentgericht gebührenpflichtig erhoben werden, wobei diese Nichtigkeitsklage in den institutionellen Zuständigkeitsbereich des Nichtigkeitssenats fällt. Dieser besteht typischerweise aus zwei Juristen und drei technischen Mitgliedern.
Im Unterschied zum Einspruchsverfahren ist die Nichtigkeitsklage kostenintensiv. Gegen das Urteil des Bundespatentgerichts kann die unterlegene Seite Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof erheben.
Einspruch gegen eine Patenterteilung (DE)
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Folgende Leistungen bietet Ihnen Attorney-Patent:
- Bewerten der Erfolgsaussichten eines patentrechtlichen Einspruchsverfahrens
- Formulieren der Einspruchsbegründung
- Einreichen des Einspruchsantrages beim zuständigen Amt
Das Einspruchsverfahren endet mit dem Widerruf des Patents oder dessen Aufrechterhaltung. Dabei sind Teil-Entscheidungen möglich. In beiden Fällen kann die unterlegene Partei Beschwerde zum Bundespatentgericht einlegen.
Sofern ein Einspruch wegen Versäumnis der Einspruchsfrist unmöglich ist, kommt nur noch eine sog. Patent-Nichtigkeitsklage in Betracht.